Zulässigkeit des Insolvenzantrags über das Vermögen einer britischen Limited Company mit tatsächlichem Sitz in Deutschland

1. Eine britische Limited Company mit tatsächlichem Sitz in Deutschland ist nicht (mehr) rechts-, partei- und insolvenzfähig. Sie ist nach deutschem Recht zu qualifizieren (Einzelunternehmen, GbR, OHG mit entsprechender persönlicher und unbeschränkter Haftung). Sämtliche Aktiva und Passiva wachsen dem Einzelunternehmer bzw. den Gesellschaftern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an.

2. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer solchen Limited Company ist - nach Anhörung - als unzulässig zurückzuweisen, weil er sich gegen eine rechtlich nicht (mehr) anerkannte juristische Person richtet.

Die Anmerkungen hierzu von Dr. Harald Schwartz und Stephan Meyer finden Sie hier.

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