BGH-Beschluss zur Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern

Der Bundesgerichtshof klärt in seinem Beschluss vom 14. Januar 2021 wichtige Fragen zur Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern. Den Beschluss finden Sie hier. Die wichtigsten Punkte:

  • Die Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses ergibt sich in der Regel aus dem tatsächlichen Zeitaufwand und dem Stundensatz.
  • Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
  • Die Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses stellt eine Aufwandsentschädigung dar.
  • Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen.
  • Soweit es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, ist das Gericht befugt, den Stundensatz für die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses unterschiedlich zu bestimmen.

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