Störung der Geschäftsgrundlage bei Gewerbemiet- und Pachtverhältnissen

Im Rahmen der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 wurde vereinbart, dass für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, gesetzlich vermutet werden soll, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darstellen können. Damit sollen Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden.

Die Auswirkungen dieser Änderung auf die Rechtsanwendungspraxis bleibt abzuwarten. § 313 Abs. 1 BGB weist schließlich weitere Voraussetzungen auf und öffnet den Weg zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Vertragsanpassung wie Stundung oder Minderung, Vertragsauflösung durch Kündigung). Im Ergebnis dürfte es weiterhin auf eine diffizile Interessenabwägung im Einzelfall unter Einbeziehung der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung hinauslaufen.

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Die Vermutungsregelung wurde durch eine durch den Deutschen Bundestag am 17.12.2020 beschlossene Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Dessen Artikel 240 wurde folgender § 7 angefügt:

§ 7 Störung der Geschäftsgrundlagen von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

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