Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Insolvenzverwalter?

Ab 1.1.2022 müssen (u.a.) Rechtsanwälte nach den wesentlichen Verfahrensordnungen vorbereitende Schriftsätze nebst deren Anlagen und schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an das jeweilige Gericht übermitteln ("aktive Nutzungspflicht"). Die Zulässigkeit von Prozesshandlungen bzw. Prozesserklärungen ist von Amts wegen zu prüfen. Ein Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen führt grds. zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung.

Sachverständige und (vorläufige) Insolvenzverwalter reichen in Insolvenz(antrags)verfahren viele und unterschiedliche Dokumente beim Insolvenzgericht ein; u.a.: Erstberichte, Zwischenberichte, Anregungen vorläufiger Maßnahmen, Fristverlängerungsgesuche, Gutachten, Berichte nach § 156 InsO, Verzeichnisse nach §§ 151 – 153 InsO, Tabellenblätter inklusive Forderungsanmeldeunterlagen, Forderungsberichtigungen, Sachstandsberichte, Schlussberichte, Schlussrechnungen, Verteilungs-/Schlussverzeichnisse, diverse Anträge, Anregungen, Anzeigen, Erklärungen, Mitteilungen, Nachweise und Stellungnahmen.

Dieser Beitrag gibt die aktuellen Überlegungen der Verfasser wieder, wie sich die aktive Nutzungspflicht auf Sachverständige und (vorläufige) Insolvenzverwalter auswirkt und wie in der Praxis damit umgegangen werden kann.

Den Beitrag in der ZInsO, 47. Ausgabe, S. 2475, finden Sie hier.

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