Gerichtsvollzieherschutzgesetz beschlossen

Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde am 06.05.2021 vom Bundestag beschlossen. Einen Tag später, am 07.05.2021, stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu. Am selben Tag wurde es noch verkündet.

Das Gerichtsvollzieherschutzgesetz ändert mitunter den Umfang der Insolvenzmasse:

Grundsatz
Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Ausnahme
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO allerdings nicht zur Insolvenzmasse.

Rückausnahme (= Grundsatz)
Die Rückausnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO wird durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz nun neu geregelt: Nach dessen Halbsatz 1 gehören zur Insolvenzmasse jedoch im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO (Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt) und Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b ZPO.

Rück-Rückausnahme (= Ausnahme)
Als Ausnahme von der Rückausnahme werden hiervon nach Halbsatz 2 die Sachen ausgenommen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht. Dies wurde aufgrund der Änderung des § 811 ZPO notwendig. In dessen Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b n.F. werden Sachen von der Pfändung ausgenommen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt. Die entsprechende bisherige Regelung in § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schränkt die Erwerbstätigkeit auf körperliche oder geistige Arbeit oder eine sonstige persönliche Leistung ein. Diese Einschränkung findet sich nun im neuen § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO.

Ferner wird § 811 ZPO grundlegend geändert und an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst. Er enthält nunmehr eine konkrete (dynamische) Regelung zur Unpfändbarkeit von Bargeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Das Insolvenzgericht kann ab 01.11.2022 (unter weiteren Voraussetzungen) gemäß § 98 Abs. 1a InsO an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO (Erhebung des Arbeitgebers bei den Rentenversicherungsträgern, Datenabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern, Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt) durchführen.

Das Gesetz tritt überwiegend zum 01.01.2022 in Kraft.

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