Geldwerte Urlaubsansprüche sind (Neu-)Masseverbindlichkeiten

Nimmt der (starke vorläufige) Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 InsO bzw. als Neumasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet.

Der 9. Senat des BAG hält an seiner im Urteil vom 21.11.2006 (9 AZR 97/06) vertretenen Auffassung, wonach im Anwendungsbereich des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO nur der auf die Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich entgegengenommenen Arbeitsleistung entfallende "anteilige" Geldwert des Urlaubs eine Neumasseverbindlichkeit darstellt, nicht fest.

BAG, Beschluss vom 16.02.2021, 9 AS 1/21

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