Erweiterung der Insolvenzmasse durch Gerichtsvollzieherschutzgesetz

Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.

Zur Insolvenzmasse gehören als Rückausnahme gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO jedoch die Geschäftsbücher des Schuldners und nach Nr. 2 die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

§ 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO: bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

§ 811 Abs. 1 Nr. 9 ZPO: die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO soll nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz, GvSchuG) neu gefasst werden. Zur Insolvenzmasse sollen danach im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b n.F. und Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b n.F. der Zivilprozessordnung gehören.

§ 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO n.F.: Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;

§ 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b ZPO n.F.: Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

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