BGH entscheidet über beA-Nutzungspflicht bei anwaltlichem Insolvenzverwalter

Bereits im Oktober 2021 hatten wir über das Thema Elektronischer Rechtsverkehr in Insolvenzverfahren und unsere Auffassung zur Anwendbarkeit des § 130d ZPO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter informiert. Am 25.11.2021 erschien hierzu ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz und Rechtsanwalt Stephan Meyer in der ZInsO (ZInsO 2022, 2475 ff.).

Nun hat sich der BGH mit der Thematik befasst. In seinem Beschluss vom 24.11.2022 (Az. IX ZB 11/22) ging er darauf ein, inwieweit § 130d ZPO in Verbindung mit § 4 InsO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter anwendbar sei und setzte sich dabei auch mit der von Schwartz/Meyer vertretenen Auffassung auseinander.

Der BGH ließ es im Ergebnis dahinstehen, ob die Form des § 130d ZPO für jegliche Schriftsätze des anwaltlichen Insolvenzverwalters einzuhalten sei. Jedenfalls gelte § 130d ZPO gemäß § 4 Satz 1 InsO für die Einlegung von Rechtsmitteln des anwaltlichen Insolvenzverwalters bei Gericht - hier einer Beschwerde - entsprechend; § 130d Satz 1 ZPO sei zumindest auf Prozesshandlungen des anwaltlichen Insolvenzverwalters anwendbar.

Auf die sachliche Abgrenzung zwischen Berichten und Anträgen geht der BGH nicht ein. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich der BGH zur Anwendbarkeit des § 130d InsO in weiteren Fällen positioniert. Allerdings scheint sich bereits jetzt abzuzeichnen, dass der BGH ganz allgemein die umfassende Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs befürwortet.

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