Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021

Die Insolvenzantragspflicht wird gemäß § 1 des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 ausgesetzt, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021 beruht und solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Dies gilt längstens bis 31.01.2022 (Verlängerung bis 30.04.2022 möglich).

Das Gesetz wurde durch Art. 7 des Aufbauhilfegesetzes 2021 eingeführt. Gemäß Art. 17 Abs. 3. des Aufbauhilfegesetzes gilt es rückwirkend ab dem 10.07.2021 und bis 01.05.2022.

Zurück