Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Erleichterung der Sanierung von noch nicht insolvenzantragspflichtigen Unternehmen soll Insolvenzverfahren vermeiden. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (kurz: Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, abgekürzt: SanInsFoG) enthält in Artikel 1 die entsprechenden Regelungen (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz: Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, abgekürzt: StaRUG), die zum 01.01.2021 in Kraft traten.

Kernelement der neuen Regelungen ist der Restrukturierungsplan. Mit diesem können Unternehmen eine Insolvenz abwenden und sich mit Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger sanieren - mitunter auch gegen den Willen einzelner obstruierender Gläubiger. Es können auch nur Forderungen einzelner Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen (bspw. Banken, aber keine Lieferanten) oder gegenseitige Verträge beendet werden. Auch eine Aussetzung von Zwangsvollstreckungen und der Verwertung von Sicherungsgut kann angeordnet werden.

Einige Maßnahmen bedürfen der Mitwirkung eines Restrukturierungsgerichts und eines vom Gericht bestellten Restrukturierungsbeauftragten.

Für kleinere Unternehmen sieht das Gesetz eine Sanierungsmoderation vor, im Rahmen derer ein Sanierungsvergleich erarbeitet und ggf. gerichtlich bestätigt wird.

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