Die Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind in den §§ 11 ff. InsO geregelt.

Angaben Eigenantrag (Schuldnerantrag) Regelinsolvenzverfahren:

  • Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen (Gläubigerverzeichnis)
  • Bei nicht eingestelltem Geschäftsbetrieb:
    • In dem Gläubigerverzeichnis sollen (1) die höchsten Forderungen, (2) die höchsten gesicherten Forderungen, (3) die Forderungen der Finanzverwaltung, (4) die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie (5) die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung besonders kenntlich gemacht werden.
    • Es müssen Angaben (1) zur Bilanzsumme, (2) zu den Umsatzerlösen und (3) zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres gemacht werden.
  • Bei Beantragung der Eigenverwaltung, Erfüllung der Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO oder der Beantragung der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses:
    • In dem Gläubigerverzeichnis müssen (1) die höchsten Forderungen, (2) die höchsten gesicherten Forderungen, (3) die Forderungen der Finanzverwaltung, (4) die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie (5) die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung besonders kenntlich gemacht werden.
  • Erklärung, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind

Angaben Eigenantrag (Schuldnerantrag) Verbraucherinsolvenzverfahren:

  • Bei der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gilt ein strenger Formularzwang.

Voraussetzungen Fremdantrag (Gläubigerantrag) Insolvenzverfahren:

  • Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Glaubhaftmachung der Forderung
  • Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes